BERTA DIGITAL
BERTA Kommunikation AG
Bertastrasse 1
8003 Zürich
www.berta-digital.ch
cyon GmbH
Aeschengraben 6
4051 Basel
www.cyon.ch
(a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die «AGB») regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der BERTA Kommunikation AG («BERTA») und dem Kunden (je einzeln die «PARTEI», gemeinsam die «PARTEIEN»). Sie gelten für alle Leistungen, welche der Kunde von BERTA bezieht, insbesondere auch Folgegeschäfte, selbst wenn die PARTEIEN im Einzelfall nicht auf die AGB verweisen.
(b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
(a) Offerten von BERTA sind 30 Tage gültig, sofern die Offerte keine andere Gültigkeitsdauer festlegt.
(b) Ein Vertrag zwischen BERTA und dem Kunden (der «VERTRAG») kommt wie folgt zustande:
(i) durch beidseitige Unterzeichnung einer schriftlichen Vertragsurkunde (die «VERTRAGSURKUNDE»);
(ii) durch Unterzeichnung der Offerte oder einer Auftragsbestätigung von BERTA durch den Kunden; oder
(iii) durch stillschweigendes Verhalten, in dem der Kunde Leistungen von BERTA entgegennimmt, die üblicherweise nur gegen Entschädigung erbracht werden.
(c) Der VERTRAG besteht aus folgenden Bestandteilen, wobei bei Widersprüchen die folgende Rangfolge gilt:
(i) VERTRAGSURKUNDE, Offerte oder Auftragsbestätigung;
(ii) Anhänge;
(iii) AGB von BERTA.
(a) BERTA erbringt die im VERTRAG beschriebenen Leistungen, gegebenenfalls mit dem im VERTRAG geschätzten Aufwand (die «DIENSTLEISTUNGEN»). Dabei handelt es sich lediglich um eine grobe und nicht bindende Aufwand- und Kostenschätzung, die auf den im Zeitpunkt der Unterzeichnung des VERTRAGS zur Verfügung stehenden Informationen basiert.
(b) Die DIENSTLEISTUNGEN werden im Rahmen persönlicher Absprachen zwischen den PARTEIEN regelmässig konkretisiert.
(c) Der Kunde ist verpflichtet, BERTA über Änderungen der Auftragsanforderungen in Bezug auf die DIENSTLEISTUNGEN umgehend zu informieren. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, so informiert BERTA den Kunden in geeigneter Form in der Regel vor der Ausführung. Vorbehalten sind Fälle besonderer Dringlichkeit.
(d) BERTA erbringt die DIENSTLEISTUNGEN nach Absprache oder gemäss dem mit dem Kunden vereinbarten Terminplan. Mangels anderweitiger Abmachung gelten die Termine nicht als Verfalltage.
(a) Zur Erfüllung der DIENSTLEITUNGEN kann BERTA jederzeit Dritte beiziehen.
(b) Zieht der Kunde im Zusammenhang mit den DIENSTLEISTUNGEN Dritte bei (z.B. eine Druckerei), trägt der Kunde die vollständige Verantwortung für sämtliche Handlungen inklusive Instruktion dieses Dritten.
(a) Der Kunde gibt BERTA rechtzeitig alle für die Erfüllung der DIENSTLEISTUNGEN erforderlichen Vorgaben bekannt. Er stellt die notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
(b) BERTA teilt dem Kunden allfällige weitere notwendige Mitwirkungshandlungen frühzeitig mit.
(c) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, erlischt jede Pflicht von BERTA zur Einhaltung von zugesicherten Terminen. Etwaige durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten und -leistungen sind vom Kunden zu vergüten.
(d) Registriert BERTA im Rahmen der Erfüllung der DIENSTLEISTUNGEN im Auftrag des Kunden Internet-Domain-Namen, sichert der Kunde BERTA zu, dass er das Recht zur Verwendung des Domain-Namens besitzt. Gleichzeitig anerkennt der Kunde die Vertragsbedingungen der Registrierungsstelle, die für die Vergabe des Domain-Namens zuständig ist. Der Kunde trägt die Kosten für die Registrierung.
(a) BERTA stellt die DIENSTLEISTUNGEN zu den im VERTRAG genannten Honoraransätzen in Rechnung. Alle dort ausgewiesenen Preise und Ansätze verstehen sich als Nettopreise zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 Prozent und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(b) Mandatsbezogene Fremdkosten von BERTA werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(c) BERTA ist berechtigt, dem Kunden einmalig einen Vorschuss in Rechnung zu stellen. Die Einzelheiten werden gegebenenfalls in der VERTRAGSURKUNDE geregelt.
(d) Die Rechnungsstellung durch BERTA erfolgt monatlich. Der Kunde ist zur Bezahlung sämtlicher Rechnungen innert 20 Tagen nach Eingang der Rechnung verpflichtet.
(e) Wird eine Rechnung vom Kunden nicht fristgerecht bezahlt, kann BERTA die Erbringung sämtlicher DIENSTLEISTUNGEN ohne weitere Ankündigung unterbrechen, andere Massnahmen zur Verhinderung von Schaden treffen und diesen VERTRAG frist- und entschädigungslos auflösen.
(f) Nach Ablauf der Zahlungsfrist einer Rechnung gerät der Kunde ohne weiteres in Verzug und schuldet BERTA Verzugszins von 5%.
(g) Für Mahnungen kann BERTA Mahngebühren erheben. Der Kunde trägt sämtliche weiteren Kosten, die BERTA durch den Zahlungsverzug entstehen.
(a) Beim Umgang mit Daten hält sich BERTA an die geltende Gesetzgebung, insbesondere an das Datenschutzrecht. BERTA kann alle Daten erheben, speichern und bearbeiten, die für die Erfüllung der DIENSTLEISTUNGEN, für die Pflege der Kundenbeziehung, die Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität, für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden. Alle Daten, insbesondere Passwörter des Kunden, die BERTA für die Ausführung der DIENSTLEISTUNGEN erhält, werden vertraulich behandelt und nach Beendigung der DIENSTLEISTUNGEN fachgerecht gelöscht.
(b) BERTA kann für das Einholen von Kreditauskünften, die Rechnungsstellung, das Inkasso und zum Erbringen der vertraglichen Leistungen Daten des Kunden an ausgewählte Dritte weitergeben.
(c) BERTA trifft Vorkehrungen, um die von ihr eingesetzte Infrastruktur vor Eingriffen Dritter zu schützen. Ein absoluter Schutz vor unerlaubten Zugriffen oder unerlaubtem Abhören kann jedoch nicht gewährt werden. BERTA kann für solche Eingriffe nicht haftbar gemacht werden.
(a) Die PARTEIEN verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem VERTRAG zur Kenntnis gelangenden Informationen und Dokumente jeglicher Art («VERTRAULICHE INFORMATIONEN») absolut geheim zu halten und diese ausschliesslich im Zusammenhang mit diesem VERTRAG zu verwenden. Sämtliche anderweitige Nutzung der VERTRAULICHEN INFORMATIONEN ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die andere PARTEI untersagt.
(b) Die PARTEIEN verpflichten sich, nach Beendigung dieses VERTRAGS sämtliche physisch oder elektronisch bei ihr bestehenden VERTRAULICHEN INFORMATIONEN unwiderruflich zu vernichten und die Vernichtung der anderen PARTEI auf erste Aufforderung hin schriftlich zu bestätigen.
(c) Die Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung dieses VERTRAGS solange an, als die PARTEIEN ein Interesse an der Geheimhaltung haben.
(d) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auskunftspflichten.
(a) Alle Rechte an bestehendem oder bei der Erfüllung der DIENSTLEISTUNGEN durch BERTA entstehendem geistigen Eigentum verbleiben bei BERTA oder den berechtigten Dritten.
(b) Der Kunde erhält das unbefristete, nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung der bei der Erfüllung der DIENSTLEISTUNGEN durch BERTA entstehenden Immaterialgüterrechte.
(c) Verletzt der Kunde in diesem Zusammenhang Lizenzrechte Dritter und wird BERTA dafür in Anspruch genommen, so hat der Kunde BERTA dafür schadlos zu halten.
(d) Der Kunde räumt BERTA die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nötigen Nutzungsrechte an den Immaterialgüterrechten des Kunden ein. Sämtliche Immaterialgüterrechte des Kunden verbleiben jedoch vollumfänglich beim Kunden.
(a) BERTA steht dem Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erbringung der vereinbarten Leistungen ein.
(b) Im Übrigen wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.
(c) Insbesondere bemüht sich BERTA um eine hohe Verfügbarkeit der von ihr eingesetzten Infrastruktur, kann jedoch keine Gewährleistung für ein unterbruchs- und störungsfreies Funktionieren übernehmen. BERTA behält sich vor, jederzeit Unterhaltsarbeiten auszuführen, die zu Betriebsunterbrüchen führen können.
(a) Für absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden haftet BERTA unbeschränkt.
(b) Für Schäden, die BERTA durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, haftet sie bis zu zum Betrag der im letzten Vertragsjahr erbrachten Leistungen, höchstens jedoch bis zum Betrag von CHF 20’000.
(c) Die Haftung für Vermögens- und Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Imageschäden und Datenverluste ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(d) BERTA haftet nicht für Schäden infolge rechts- oder vertragswidriger Nutzung ihrer DIENSTLEISTUNGEN.
Kann BERTA aufgrund höherer Gewalt, wie zum Beispiel Naturereignissen von besonderer Intensität, Streik, Aufruhr, kriegerischen Ereignissen, Terrorismus, Pandemien, Epidemien, Leistungsstörungen bei Dritten, Stromausfall, Virenbefall, unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen, Ausfällen der öffentlichen Transportoder Kommunikationsinfrastruktur ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung solange aufgeschoben, als das Ereignis der höheren Gewalt andauert. Eine Haftung von BERTA ist in diesen Fällen vollständig ausgeschlossen.
(a) Dieser VERTRAG tritt mit Unterzeichnung für eine unbefristete Dauer in Kraft und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit gekündigt werden.
(b) BERTA kann den VERTRAG nach schweren Vertragsverletzungen durch den Kunden jederzeit frist- und entschädigungslos künden. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
14.1 Schriftlichkeitsvorbehalt
Dieser VERTRAG kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung (E-Mail ausrechend) zwischen den PARTEIEN abgeändert werden. Dies gilt auch für diese Ziff. 14.1.
14.2 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses VERTRAGS unwirksam sein oder werden oder dieser VERTRAG eine Lücke aufweisen, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den PARTEIEN ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
14.3 Verrechnung
Der Kunde darf behauptete Schadenersatzansprüche oder sonstige Forderungen nicht mit Ansprüchen von BERTA auf Entschädigung verrechnen.
14.4 Abtretung und Übertragung
Die Übertragung dieses VERTRAGS und/oder Abtretung von unter oder im Zusammenhang mit diesem VERTRAG entstehenden Forderungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gegenpartei.
14.5 Anwendbares Recht
Dieser VERTRAG untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss der Regeln betreffend das internationale Privatrecht und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht).
14.6 Gerichtsstand
Ausschliesslich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem VERTRAG ist Zürich 3 & 9.